Waarenrevision. 129
wegen geschiehet, kein mit einer höher«, Abgabe beleg-ter Gegenstand als der angegebene — wenn es aberauf die Ausaangsbescheinigung ankommt — daß keinin der Abgabe niedriger belegter Gegenstand, als derdeklarirte, vorhanden ist.
Geschiehet die Vergleichung nach Zahl, Gewichtund Menge, ohne Eröffnung der Kollis, so ist dieWaarenrevision bloß eine allgemeine. Findet außer-dem noch Eröffnung statt, um sich zu überzeugen,daß dieselbe Gattung Waare, und daß sie in ihrerursprünglichen Beschaffenheit vorhanden ist, so istdies eine specielle Waarenrevision. Z. O. §. 2Z.
2) Behufs der Revision muß der Steuerpflich-tige den Beamten die Maaren in einem Zustandedarlegen, der geeignet ist, sich die ihnen erforderlicheUeberzeugung von der Nichtigkeit der Angabe zu ver-schaffen, und die dazu erforderliche Handleistungen,nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahrund Kosten verrichten. Z. S. §. 24.
, Z) Die specielle Revision bei Transitogut unter--bleibt dann im Ein, und Ausgange, wenn die Maa-ren entweder auf denjenigen Straßen transportirkwerden, für welche kein Unterschied in der Abgabeden Gegenständen nach statt findet, oder aber wennder Einbringer den höchsten Sah an Eingangszollentrichtet, in der' Voraussetzung jedoch, als welchesdas Zollamt zu beurtheilen hat, daß die Maaren