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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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126
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126 Vier-und zwanzigfacher. Visitation.

thunlich ist, nicht versagt werden. Znstr. Z. G.

V§ . Zo.

s) Bei denjenigen Gegenständen, von welchen derAusganszoll nach dem Gewicht erhoben wird, solleine wirkliche Verwiegung nur bei folgenden Artikelnstatt finden: Baumwolle, Hanf, Flachs,Merck, Heede, rohe Häute, Lumpen, Asche,Leinen-Garn, Wolle, rohe Seide, Stahl,Noh stahl und Stahlkuchen; alle andern Gegen-stände hingegen sollen, wenn es irgend mit Sicher-heit geschehen kann, auf Gewicht geschätzt werden.Znstr. Z. G. V. §. 132.

Die Verwiegung darf beim Ausgange, in sofernsie nicht für gewisse Artikel bestimmt vorgeschriebenwird, bei plombirten Gütern durchweg nicht gesche-hen. Einige Kölns aus jeder Ladung müssen jedochjedes Mal zur Probe über die Waage gehn. Znstr.z. G. V. §.

Vier und zwanzlgfacher Betrag des Geschenks s.Steuerverbrechen 37.

Vindikation, s. daselbst 2g.

Visirung, dcrGebinde(äußere und innere), s.Erhebutig-j.

Visitation, s. Übertretung,

Der Visitation kann sich der Partikulier unterwerfen,ohne auf die Frage der Steuerbeamten: ob er verbo-