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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Verminderung.

erhoben, und die Maaren gehen unter Begleitschein-Kontrolle. Ebend. §. 37.

12) Bei Flüssigkeiten, bei welchen im Tarif derZollsatz nach dem Maaße bestimmt worden, wird derEimer zu i^ Zentner und die Tonne zu 2 Zentnergerechnet, mithin beträgt der ermäßigte Durchgangs-zoll für den Eimer 16 Gr. und fär die Tonne einenThaler. Ebend. §. 38.

13) Da, wo bisher bei der Durchfuhre der Zollnach Pfcrdeeladung statt gefunden har, verbleibtes dabei, so lange nicht anderweite Anordnungen des-halb ergehen; doch wird derselbe nur zur Hälfte inGolde entrichtet. Ebend. §. 39.

14) Wenn ausgangszollpflichtige Maaren, welcheden ermäßigten Zoll für den Durchgang links derOder im Innern schon entrichtet haben, bei Zolläm-tern rechts der Oder zum Ausgange ankommen soll-ten, so wird von diesen der für diese Richtung nochnicht erlegte Theil des Ausfuhrzolles nach erhoben.Ebend. §. 40.

15) Nach der Bestimmung des §. 23. des Ge-setzes v. 26. Mai 1618 findet der erleichterte Durch-fuhrzoll in den östlichen Provinzen links der Oderbann nicht statt, wenn die Maaren in weiterer Richtungdie westlichen Provinzen durchfahren, sondern siemüssen, in diesem Falle, den vollen Zoll, nach demTarif für die östlichen Provinzen, entrichten. Koni-