Verminderung.
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gen Packhofsstädten, welche K. Zo der Zollordüung ge-nannt sind (s. Niederlagerecht No. 2.) so findet garkeine Zollentrichtung statt; erfolgt sie nach andernPackhosestädten oder nach oben gedachten Niederlage-Orten, links der Oder, so wird der Eingangszollvon denen mit mehr als 12 Gr. vom Zentner be-legten Gegenständen nur bis zur Höhe von 12 Gr.erhoben. Ebend. §. 54.
10) Bei der weitern Versendung aus diesen Pack-Hofs - und Niederlage - Städten sind folgende Fällezu unterscheiden:
Bei der Anmeldung bloß ausgangszollpflichtigerGegenstände zur Abfuhre nach dem Auslände linksder Oder, wird entweder die oben (§. 29.) gedachteAusfertigung ertheilt, auf deren Grund -im Aus-gangsamte der Ausfuhrzoll nur bis zur Höhe von12 Gr. vom Zentner zur erheben ist, oder die Ent-richtung bis zu dieser Höhe geschieht sogleich bei derAbfertigung. Ebend. §. 36.
11) Bei der Deklaration der andern, mit mehrals 12 Gr. vom Zentner im Zolle belegten Gegen-stände zum Verbleib im Lande, oder zur Versendungrechts der Oder, wird dasjenige an Zoll nach erho-ben, was für diese Bestimmungen noch zu entrichtenist; bei der Versendung zur Ausfuhr links der Oderwerden die Gefälle bis zum Satze von 12 Gr. fürden Zentner, wenn diese nicht schon entrichtet sind