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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Verminderung.

fassung statt, als daß in sämmtlichen Ausgangsäm,lern links der Oder, statt der tarifmäßigen Ausfuhr-Gefälle von der Seide nur 12 Gr. und von derBaumwolle nur 6 Gr. vom Centner entrichtet werden,in sofern nicht der an sich unwahrscheinliche Fallconstirt, daß diese Gegenstände rechts der Oder ein,gegangen sind. §. Io.

6) Alle andere Gegenstände, von welchen dieZollgefälle nach dem Gewichte erhoben werden, undmehr als 12 Gr. vom Zentner betragen, werden ohneUnterschied unter die gewöhnliche Begleitschein-Kon-trolle genommen, durch welche theils der Ausgangin der erleichterten Richtung erwiesen, theils die Min,dererhebung beziehungsweise im Ein- und AusgangS-Amte belegt wird. Ebend. §. 31.

7) Wenn beim Zwischenhandel der erleichterteDurchfuhrzoll in Anspruch genommen wird, müs-sen die Maaren, ausschließlich der beiden ArtikelSeide und Baumwolle, nach einer Packhofs-Stadtlinks der Oder deklarirt, und dahin unter Begleit-schein-Kontrolle, abgelassen werden. Ebend. §. 32.

8) Wenn in einzelnen Fällen eine Niederlage mitgewissen Gegenständen in andern als Packhofsstädtenverstattet werden sollte, so wird dieß mit Namhaft-machung der betreffenden Gegenstände besonders be-kannt gemacht werden. Ebend. §. ZI.

9) Erfolgt die Deklaration nach einer von denjeni-