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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
116
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i.i 6 Verfahren.

zollpflichtiger Maaren, über die gegebene Frist ans,so werden aus dem Depositum oder der Bürgschaftdie schuldigen Gefälle eingezogen und gehörig ver-rechnet. Ebend. § LZ.

50) Bei Bestimmung der Frist, wie lange die mit-gehenden Bescheinigungen bei Durchfahrung des Aus-landes gültig seyn sollen, ist auf die dazu nothwen-dige Zeit Rücksicht zu nehmen, so daß solche nicht auflängere Zeit, als gerade erforderlich ist, ausgestelltwerden. Ebend. §. Lg.

51) Wenn die Einrichtungen in fremden Staaten,welche durchfahren werden, es nicht gestatten, denWaarenvcrschluß im Auslande ungeöffnet zu erhal-ten, so ist dies der Regierung anzuzeigen, damit fürdiesen Fall, von derselben andere Einleitungen inAntrag gebracht werden können. Ebend. §. LZ.

Z2) Bei dem Waarentraneport auf Begleitscheine,dürfen die Bescheinigungen über Zwischen- Aus- undEingang, niemals in der Schlußbefcheinigung aufdem Begleitschein über die erreichte Bestimmungeingetragen werden. Sie müssen oberhalb dieserSchlußbefcheinigung niedergeschrieben, und nebendenselben, mit größer« Buchstaben, bemerkt werden:Passage-Attest. Durch ein solches Artest werdendie vom Waarenführer bei Extrahirung des Begleit-scheins übernommenen Verpflichtungen nicht erledigt.Ebend. §. 26.