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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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115
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Verfahren. 115

richtung eintritt. Zn der Quittung wird ausdrück-lich bemerkt, daß noch einmal das Inland, auf wel-cher Straße und während der zu bestimmenden Zeit,durchfahren wird, daher dies gleich angegeben wer-den muß, und daß im letzten Zollamte die Güterohne nochmalige Entrichtung des Ausfuhrzolls,aus zu lassen wären. Im Eingangsamte wird dieWaare zur Revision gestellt, nach der Quittung re-vidirt/ diese, vor der Zurückstellung an den Waaren-führer, dann mit der Bescheinigung des Eingangsder Waare versehen, wenn sie ausdrücklich auf diePassage noch ein Mal durch das Inland gerichtetist, und die Waare in das Notizenbuch eingetragen,Im letzten Ausgangsamte wird die Waare, nachzuvor geschehener Revision, auf den Grund der Quit-tung und deren Eintragung in das Nocizenbuch, freiausgelassen, auf der Quittung aber der letzte Aus-^ gang bemerkt, damit die Quittung nicht noch eiltMal gebraucht werden kann. Ebend. §. 19.

gg) Waaren, welche über See, oder auf Grenz-flüssen vom Inlande nach dem Inlande versendetwerden, sind nach diesen Vorschriften gleichfalls zNbehandeln. Ebend. §. 22,

49) In den Fällen, wo es auf Sicherheitsleistungankommt, ist nach den Vorschriften §. 11Z. und 116.der Instr. v. 2Zsten May 18^6 vorerst zu Verfahren.Bleibt dek Nachweis des Wiedeteingangö ausgangs-