Verfahren. 117
Zz) Des Waarenführers Sache ist es, dasjenige,worüber ihm der Beweis des Ausgangs nöthig ist,dem Amte zuv Revision zu gestellen, und des Be-hufs die darüber erhaltenen Begleitscheine abzugeben;doch ist es Pflicht des Haupt-Zollamtes, dem Waa-renführer hiebei belehrend an die Hand zu gehen.Znstr. Z. G. V. §. iZ7-
Z4) Wenn die mit der ordinären Post Reisenden,deren Effecten, in dem sogenannten Passagiergut be-stehend, an der Grenze der Neviston unterworfensind, neue Sachen bei sich führen, und solche in steu-erpflichtiger Menge vorhanden sind, so wird derBestand förmlich durch die Revision ausgemittek,und das weitere Expeditions-Verfahren tritt, nachMaßgabe der Menge, ein. Diese Expeditionen ge-hen allen andern vor, und müssen bis zum Abgangsder Post beendet sein. Zst dies in besondern Fällen,wenn ganze Koffer mit Maaren vorgefnnden werdensollten, nicht möglich, so ist es die Sache des Passa-giers, entweder zur Abwartung der Expedition zurückzu bleiben, oder jemanden zu ernennen, welcher seineStelle dabei vertrete, da unter Passagiergut nicht ei-gentliche Waarenversendnngcn verstanden werden kön-nen. Sind keine neue Sachen angegeben, so wird dieRevision darauf gerichtet, ob sich solche in steuerbarerMenge nicht vorfinden. Das Passagiergut der ge-rade durch das Land reisenden Passagiere kann,