ii4 Verfahren.
43 ) In gleicher Art wird, mit denen sich vonselbst ergebenden Abänderungen, im Eingangsamteverfahren. Ebend. §. 15.
44) Wenn der Begleitschein auf nicht gehörigbekannte Maaren ausgestellt ist, so ist der Aus-und Eingang nur über Hauptzollämter »erstattet.Ebend. §. 16.
45) Nach der Bestimmung §. 19 der Z. O. mußsolche Waare, in der Regel, unter Plombagever-schluß gehen. Zst dieser vorhanden und' wird sol-cher gut und unverdächtig gefunden, so genügt so-wohl im Aus- §ls im Eingangsamte dessen Rekogni-tion. Zst solcher nicht vorhanden, so muß inbeiden Stellen zur besonderen Revision geschrittenwerden. Zm übrigen ist das Verfahren dem obigengleich. Ebend. §. 17.
46) Für den Fall, daß Versendungen aus demInlands durch das Ausland, wieder durchdas Inland nach dem Auslands erfolgen, sindin Betreff der Zwischenpassage des ersten Aus- undWiedereingangs die obigen Vorschriften in Anwen-dung zu bringen. Ebend. §. ig-
47) Bei ausgangszollpflichtigen Maaren, findetjedoch folgende Abänderung statt. Die Maarenwerden gleich gewöhnlichem, zollpflichtigen AusgangS-gute behandelt, so daß nicht eine Pfandlegung derAussuhrgefälle, sondern deren volle tarifmäßige Ent-