Verfahren. nZ
Sicherheits-Leistung erst im Zollamte geschehen, vondiesem ausgestellte Depositionsschein, der mit der Le-gitimation versehenen Deklaration augcstempelt. ZmEingangsamte erhalt der Waarenführer den erster»mit der Bescheinigung des richtigen Eingangs derMaaren, und daß die Bürgschaft erledigt sey, zurück,um den Rückempsang derselben beim betreffenden Amtszu cxcrahiren. Ebend. §. 11.
40) Die Plombage ist allein bei der Wolle anzu-wenden. Ebend. §. 12.
41) Bei unversteuerten Gegenständen, derenVersendung nur unter Begleitschein-Kontrolle gesche-hen kann, ändert sich das Verfahren dahin ab,daß genau bekannte Maaren, wenn der Begleit-schein darauf ausgestellt ist, über Haupt-Zollämter so-wohl als über Neben-Zollämter erster Klasse entge-hen können. Ebend. §. iI.
42) Dergleichen Maaren werden ohne besondereDeklaration im Ausgangsamte zu einer allgemeinenRevision gezogen, der Ausgang wird auf dem Be-gleitschein unter Beifügung der Bestimmung, wanndie Maaren beim Eingangsamte wieder eingctroffenseyn müssen, bescheiniget, und die Maaren werden,nach erfolgter Eintragung in das Notizenbuch, abge-lassen. Ebend. §. 14.