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Verfahren.
zeit versiegelt werden. Ebend. §. 9. (Bei der Ver,sendung des Weins ans den westlichen in die östlichenProvinzen müssen, neben der Versiegelung der Ge-binde, jedes Mal Probeflaschchen mit der Flüssigkeitder verschiedenen Weingattungen gefüllt, mit demAmtssiegel versehen und dem Legitimationöschein bei-gefügt werden. Reser. vom 24. November 1619.)
Zg) Bei den, einem Ausgangszolle unterworfenenWaaren gelten, wegen der beim Aus- und Eingängezu haltenden Straßen, die Bestimmungen des §. 1.des Anh. z. Z. Ebend. §. 10.
29) Die Ausgangsgefalle von diesen Waaren müs-sen entweder pfandweise niedergelegt, oder durch !Bürgschaft sicher gestellt werden. Es kann dies nachder Wahl des Waarenführers bei dem Steueramteim Innern, oder erst in der Ausgangs-Zollstelle ge-schehen. Zm ersten Falle wird lediglich ein Deposi-tenschein ertheilt, in welchem bemerkt ist, welcher Be-trag an Ausgangszoll-Gefällen sicher gestellt worden,ohne daß die Waaren zur Revision gestellt zu werdenbrauchen.
Dies geschieht erst im Ausgangsamte, mit Abgabe,des Depositenscheins und der Deklaration. Auf denGrund der letzter» wird die Waare im Aue- undEingangsamte, wie oben bestimmt, behandelt, der ^Ausfuhrzoll wird im Ausgangsamte nicht erhoben,und der entweder schon mitgebrachte, oder wenn die
Sicher-