Verfahren. m
Zollämter verstattet. Zluönahmen hiervon werden inbesonder» Fällen nachg-geb-n werden. Ebend. §. 6.
Z§) Die Abfertigung derselben in den Aus- undEingangsämtern ist gleich der oben vorgeschricbeneumit folgenden, die Revision betreffenden, Abweichungen:
Maaren der Art müssen, so weit es zulässig ist,beim Ausgange unter Verschluß gelegt, und also ge-hörig verschlossen, beim EingangsaMte vorgezeigtwerden. Sind die Maaren von der Beschaffenheit,daß ein sicherer Verschluß nicht angebracht werdenkann, so müssen sie, ihrer Art und Menge nach, be-sonders kenntlich beschrieben werden. Der Verschlußkann schon im Znnern, bei Acmkern, welche mitPlombage-Apparaten versehen sind, angelegt werden,in welchem Falle es bei dem Ausgangöamte lediglichder Rekognition des Verschlusses bedarf, und wenndabei nichts zu erinnern ist, die Maare ohne Spezial-Nevision abgelassen werden kann. Auch im Eingangs-amte kann, wenn der Verschluß ganz unverdächtigund guc ist, in der Art verfahren werden. Ebend. §. 7.
36) Brandtweine müssen im Ausgangsamte, mitdem Alkoholometer von Tralles geprobt, ihre Stärkemuß im Legitimations-Schein vermerkt, und sie müs-sen nach derselben im Eingangsamte revidirt werden.Ebend. §. g.
37 ) Weine müssen, in sofern sie beim AuSgangenicht bestimmt als, fremde anerkannt werden, jeder'-