ILO
Verfahren.
tion die Dauer ihrer Gültigkeit für das Eingangs-amt, bescheinigt die erfolgte Ausfuhr nach davongenommener Ueberzeugnng, und giebt die bescheinig-te Deklaration, nach deren Eintragung in ein Notiz-buch dem Waarenführer zurück. Anh. z. Z. §. 2.
Ii) Ein Verschluß der Maaren ist, in so fern derWaarenführer solchen nicht verlangen mögte, nicht er-forderlich; trägt dieser darauf an, und ist dieser derEigenschaft nach zulässig, so ist derselbe anzulegcn,und dann ist eine allgemeine Neviston hinlänglich.Zu demselben Zwecke kann die Anlegung des Ver-schlusses auch schon bei einem Amte im Znncrn, wel-ches mit den dazu nöthigen Werkzeugen versehen ist,erfolgen. Ebcnd. §. 3.
32) Zm Eingangs-Amte werden die Maaren an-gemeldet, die Deklaration wird abgegeben, jene werdennach dieser revidirt, und nach richtigem Befunde mit demverfassungsmäßigen Legitimations-Scheine, zum Durch-gang durch den Kontroklbezirk, abgclassen.Ebend. .§ 4.
53) Die Maaren werden in ein Notizbuch einge-tragen und die Eintragung wird mit dem abgegebe-nen Deklarationsschein belegt. Ebend. §. 5.
54) Der Aus- und Eingang solcher Gegenstände,wslche mehr als 2 Thaler Verbrauchssteuer vomZeutner, oder bei Flüssigkeiten einen Ggr oder dar-über vom Quart tragen, und gleichnamiger inländi-scher Artikel ist, der Regel nach, nur über Haupp