roZ Verfahren.
einem Hauptländertheile in den andern einem Steu-eramte erster Klasse oder einem Hauptzollamte zu de-klariren und zur Revision zu gesielten. Letzteresertheilt die Ausfuhrbcschcinigung, auf deren Grunddie gedachten Waaren nicht nur zollfrei, sondern auchfrei von der Verbrauchssteuer und ohne allen Nach,schuß in den andern Hauptländertheil eingehen, so-bald ihre Übereinstimmung mit der Ausfuhrbeschei-nigung erwiesen ist. Der Eingang kann jedoch sol-chergestalt auch nur über cinHaugtgrenzzollamt Stattfinden. Z. O. §. 102,
26) Nur Weine, welche mit der vorgedachten Aus-fuhrbescheintgung (Z. O. §. 102.) aus dem westlichenHauptländertheile in den östlichen übergehen, sindeinem Nachschusse von 2^ Thaler vom Eimer zurErgänzung der Verbrauchssteuer unterworfen, ohneUnterschied, ob sie inländisches oder ausländischesErzeugniß sind. Z. 9 . §. 103.
27) Zn allen diesen Fällen finden bey der Absen-dung, dem Eingänge und Ausgange, die allgemeinenVorschriften Anwendung, welche über die Revision,über die genaue Bestimmung der Gattung und Men-ge der Waaren in dem sie begleitenden Dokumente,über die Bescheinigung des Ein- und Ausgangesund der etwa geleisteten Sicherheit, über die Begleit-scheine, über den Waarenverschluß u. s. w. allgemeinertheilt sind. Z. 9 . §. 104.