Verfahren. 107
wo sie zuerst eingchen. Ist die Waare zugleich demAusgangszeile unterworfen, so bezahlt sie diesen indemjenigen Ländertheile, wo sie zuerst eingeht, unddie Bescheinigung darüber befreiet sie von jeder fer-neren Zahlung der Ausgangsabgabe.
Eine Ausnahme hievon ist durch den §. gg. derZ. Q. in Absicht der Waarcn begründet, welche zurMesse in Frankfurt an der Oder, oder in Naumburgtransitiren. Z. O. §. 100.
24) Fremde zollpflichtige Maaren, von welchen derZoll und die Verbrauchssteuer, oder bei bloß zoll-pflichtigen Gegenständen der Zoll allein, Behufs desinnern Verkehrs, entrichtet ist, so wie inländischeWaarcn ohne Unterschied, gehen nachschußfrci voneinem Ländertheile in den andern ein.
Zst solche Waare einem Ausgangszolle unterwor-fen, so wird dieser bei einem der §. 92. der Z. O.bestimmten Aemter pfandweise niedergclegt, oder sonstsicher gestellt, und ein Freischein - darauf crtheilt, derdie Förmlichkeiten der Begleitscheine erfüllt. DieBescheinigung des richtigen Eingangs der Waareauf dem Frcischeine bewirkt die Löschung der ge-stellten Sicherheit. Z. O. §. 101.
25) Verbrauchsstenerpflichtige Waarcn, ausländi-sche, wovon die Steuer entrichtet ist, die also imfreien Verkehr befangen sind, so wie inländische gleich-namige Gegenstände, sind bey der Versendung aus