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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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106
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106 Verfahren.

mal im Haiiptr Grenzzollamts, ohne Rücksicht auf denStationsort, revidirt, gehen aber in der Abfertigungandern Waaren vor. Z. O. §. 96.

21) Die Anmeldung bei dem Eingänge abgaben-freier Gegenstände soll bei dem Ansageposten oderGrenzzollamte geschehen, um sich durch eine Beschei-nigung darüber im Grcnzbezirk ausweisen zu können.

Bei dem Ausgange zollfreier Waaren bedarf cöeiner Anmeldung nur in so fern, als sie verpackt sind,welchen Falls sie den §. 92. der Z. Q. (Siehe Ver-fahren 16.) vorgeschriebenen Förmlichkeiten unterwor-fen sind. Das gewöhnliche Reisegepäck eines Reisen-den ist bei dem Ausgange keiner Revision unterworfen.Z- 0 . §. 97-

22) Bei Waaren, die nach § 41. des Gesetzeseinem geringen, als dem gewöhnlichen Zolle unter-worfen sind, soll nur in so fern ein abweichendesVerfahren einrreten, daß die zu leistende Sicherheit,bei Erthcilung des Begleitscheins, auch auf den Un-terschied zwischen dem geringer» und dem gewöhnli-chen Zoll zu entrichten ist. Z. O. §. 98.

Lz) Die allgemeinen Grundsätze, welche in demGesetze, für den innen, Verkehk, wobei das Auslandberührt wird, enthalten sind, sollen folgendermaßenin Ausübung gebracht werden:

Fremde Waaren, welche bloß durch beide Länder-theile gehen, zahlen den Eingangezoll der Provinz,