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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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105
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Verfahren. 105

der Reisende ein Bescheinigung, um sich im Grenz-bezirk für den Fall auszuweisen, daß dies nicht durcheine Steuerquittung geschehen kann. Z. O. §. 9Z.

20. Dis ordinären Posten müssen im ersten Sta-tionsorte, in Absicht des Postgutes bloß in der Be-ziehung revidirt werden, ob nicht Sachen beigeladenworden, welche nicht inkartirt sind; für das gehöriginkartirte Postgut haftet die Postbehörde in so fern,,daß, ohne vorheriges Mitwissen und Zuziehung derSteuerbehörde, nichts verabfolgt oder direkt trans-portirt werde.

Das .Passagiergut hingegen muß im ersten Sta-tionsorte revidirt, und nach den in der Zollordnungenthaltenen Vorschriften versteuert werden.

Das Reisegepäck der mit Extrapost Reisenden mußim ersten Stationsort oder im ersten Zollamts, wel-ches für die verschiedenen Eingangsstraßen zu bestim-men und bekannt zu machen ist, revidirt, und dieAbgabe von steuerbaren Gegenständen erhoben werden.

Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für denhöchst möglichen Gefällbetrag kann die Revision ImGrenzzollamte unterbleiben, der Waarenverschluß mußaber angelegt, und die weitere Behandlung dem in-ländischen Bestimmungsorte oder dem AusgangsamteVorbehalten werden.

Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allge-meinen Vorschriften unterworfen; sie werden jedes-