io4 Verfahren,
allgemeinen Revision gestellcn. Hierauf, oder, wennkein Kontrollamt vorhanden ist, muß die Waare indemjenigen Hauptgrenzzollamt angemeldet und ge-stellt werden, über welches die Ausfuhr laut Beschei-nigung geschehen soll, und dieses bewirkt die Ab-fertigung, nachdem es sich durch genaue Revision derWaare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejeni-gen Gegenstände vorhanden sind, worauf der Be-gleitschein lautet. Z. O. § 93.
ig- Zst eine dieser Förmlichkeiten übersehen, sobleibt cs dem Ermessen des König!. Finanz-Ministe-rn überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf dasSteuerwesen, als erwiesen anzunehmen sey. Z.0 . § 94,
19. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, undnicht weder mit der ordinären noch mit Extrapostreisen, sind der Anmeldung, nach den Vorschriftendes K 77 und 7g der Z. S, (Siehe Verfahren 1 unds.) unterworfen, mit dem Unterschiede, daß sie demAnsageposten nur ihren Namen, Stand und Wohn-ort, so wie den des Fuhrmanns anzuzeigen, und dendarüber erhaltenen Schein an das Grenzzollamt abzu-liesern haben.
Nur in, besonder» Fällen kann der Ansageposten,wenn er es nöthig erachtet, den Reisenden begleitenlassen, welches jedoch ohne Aufenthalt geschehen-muß.
Ueber die geschehene Meldung im Zollamts erhalt