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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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103
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Verfahren. 10Z

Ist der Ausfuhrzoll im Amte des Absendune-sortsentrichtet; so erhält der Führer eine Quittung überdie gtschchene Zahlung, worin bestimmt ist, auf wielange sie gültig ist, und welche' Straße nach seinerAngabe befahren werden muß. Der Waarenführerist dann weder an Einhaltung eines Kontrollamtes,noch des Grenzzollamtes gebunden.

Ist die Verzollung im Kontrollamte, oder bei ei-nem Sreueramte an der Binnenlinie geschehen; soist der Waarenführer an Einhaltung des' Grenzzoll-amts nicht gebunden.

Wählt er die Verzollung im Grenzzollamte, so ister jedesmal zur Anmeldung und Gestellung der Waareim Kontrollamte,. oder in dessen Ermangelung in demzunächst vor dem Grenzbezirke bclegenen Steueramteverpflichtet. Er stellt dort Sicherheit für die Ent-richtung der Gefälle im Grenzzollamte, und löset ei-nen Legitimationsschein über die Waare, um sich imGrcnzbezirk ausweisen zu können. Die erfolgte Zoll-berichtignng wird von dem Grcnzzollamtc auf dem Le-gitimationöscheine bemerkt, und dient zur Einlösungdes Pfandes im Kontrollamte. Z. O. §. 92.

17- Zm Fall es auf den Beweis der wirklich er-folgten Ausfuhr ankommt, muß der Waarenführerdie Waare mit einen Begleitschein versehen, diesenvon dem Kontrollamte (wenn eins an der Zollstraßeliegt) bescheinigen lassen, und die Waare daselbst zur