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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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102
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iO2 Verfahren.

führer frei, ob er die Maaren zugleich einer solchenRevision unterwerfen will, wonach letztere Steuer mitUeberzengung richtig berechnet werden kann, oderaber den Waarenverschluß vorzieht.

Bei der Abfertigung tritt hier das Begleitschein-verfahren nach den Vorschriften des §. 26. d. Z.> O.ein. Z. O. §. 90. conk: Begleitscheine 1.

iZ. Der Fall, daß weder Zoll noch Verbrauchs-steuer an der Grenze entrichtet wird, tritt nur alsAusnahme nach § 71 d. Z. O. ein, (Siche Entrich-tung 2) und wird von dem Finanz-Ministers des-halb das Nähere nach der Oertlichkcit angeordnet wer-den, in so fern die vorher, wegen bloß vcrbrauchssteu-erpflichtiger Transporte gegebene Vorschriften nichtausreichen, oder nicht ohne Belästigung anwendbarseyn sollten. Z. O, § 91,

16. Werden Maaren ausgeführt, welche mit einemAusgangszolle belegt sind; so kann derselbe nach derWahl des Versenders oder Waarenführers, jedoch injedem Falle unter Gestellung der Maare zur Revision,entweder im Stcueramte des AnscndungsortS —wenn ein solches vorhanden ist — oder beim Kon-trollamte, und jn dessen Ermangelung, entweder indem Steueramte, welches zuletzt vor Erreichung desGrenzbezirks bei dem Transport berührt wird, oderin dem Grenzzollamte, über welches die Maare aus-geht, entrichtet werden.