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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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101
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Verfahren. 101

IS. Ist die Anmeldung in einem Kontrollamtevorgeschrieben, so müssen demselben die Quittumgenund Duplikate der Angaben abgegeben, die Ladungvon demselben einer allgemeinen Revision unterwor-fen werden, und wenn sich hierbei nichts zu erinnernfindet, so erhalt der Waarenführer obige Papiere, mitdie Bescheinigung, das die Anmeldung geschehen ist,und mit einer Anmeldungsnummer versehen, zurück.Das Kontrollamt hat indessen auch die Befngniß zuspeziellen Revisionen bei erheblichen Gründen. Z.O. §. 68'

iZ. Versendungen auf großen Strömen tn Ge-fäßen, welche in der Regel zum Transport gebrauchtwerden, sind nur zu einer einmaligen Anmeldung imGrenzzollamts, und nicht zur einer zweiten im Grenz-kontrollamte, verpflichtet. Dagegen unterliegen Ver-sendungen in Gefäßen, die nicht Z Lasten zu 4000Pfund tragen können, wie bei dem Straßenverkehr,einer zweifachen Anmeldung und Revision, wenn Kon-trollämter verhandelt, sind. Z. Q. §. 69.

14. In denjenigen Fällen (Siehe §. 7z. d. Z. O.)in welchen es zulässig ist, nurden Zoll, nicht aber dieVerbrauchssteuer im Grenzamte zu entrichten, ändertsich das vorher bestimmte Verfahren nur in Absichtder Revision. ,

Letztere erstreckt sich alsdann nur so weit als zurErmittelung des Zollsatzes erforderlich ist. Zn Be-zug auf die Verbrauchssteuer stehet «6 dem Maaren-