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Verfahren.
nachgemachtenSiempelpapierS rc., so haben die Grenz-zollämter gleich den Polizeibehörde» die Verpflichtung,dem nächsten Gerichte davon Änzeige zu thun, undvorläufig zu sorgen, daß der verdächtige Gegenstandder Untersuchung nicht entzogen werden könne. Z.O. §. 85-
10 . Nach erfolgter Abgabenzahlung soll dem Waa-renführer eine Quittung über den Zoll, und eine überdie Verbrauchssteuer, erstere auf dem Duplikat derAngabe, wen» schriftlich angemeldet ist, ausgehändigtwerden; so wie er sämmtliche überlieferte Papiere,ein jedes Stück mit dem Zollstempel versehen, zurückerhalten muß.
Wünscht der Waarenführer statt dieser allgemei-nen Quitturg besondere Quittungen für jeden Waarenempfänger, so soll seinem Anträge gewillfahrt wer-den, wenn er nach § <Zi der Z. Q. für jeden Theilder Ladnng, für welche er eine besondere Quittungwünscht, eine besondere schriftliche Angabe eingereichthat. Z. O. §. «6. ,
11. Außer der Quittung muß auf dem Duplikatder Angabe bcmerckt werden, innerhalb welcher Frist,und auf welcher Straße die Waare durch den Grenz-zollbezirk zu führen, ob sie in keinem, oder in wel-chem Kontrollamte anzumelden ist. Bleibt die Waareim Grenzbezirke, so ist hiernach das Nöthige zu be-merken. Z 67-