§8 Verfahren.
6 ) Die Anfertigung der Angabe durch das Grenz-zollamt muß erfolgen:
1) Wenn die Unfähigkeit des Waareufühcerö nichtdurch einen Zollabrechner ergänzt werden kann;
2) Wenn der Waarenführer keine Frachtbriefe,oder andere über seine Ladung sprechende Brief-schaften besitzt oder zn besitzen vorgiebt, und dieLadung zugleich nicht genug zu kennen behaup-tet, um die verlangte Angabe zu fertigen oderfertigen zu lassen.
Zn diesen Fällen fertigt das Grenzzollamt die An-gabe auf den Grund der übergebenen Papiere oderder Mündlichen Anzeige unentgeldlich aus; derWaarenführer bescheinigt deren Richtigkeit, und un-terschreibt die Bescheinigung. Ist er des Schreibensnicht kundig, so muß er sein gewöhnliche« Handzei-chen oder Kreuz nach vorheriger Vorlesung beifügen.Zwey Beamte bescheinigen die Nichtigkeit der Unter-zeichnung.
Zn dem Falle zn 2 muß der Waarenührer seineBehauptung an Eihpssiatt bekräftigen-
Giebt er sich als Cigenthümer an, so wird dieschriftliche Angabe auf den Grund einer genauen spe-ciellen Revision der Waaren in seiner Gegenwartund in einer darüber aufzunehmenden Verhandlunggefertiget.