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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
83
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Steuerverbrechen. Zz

Zg) Eine, jede Widersetzlichkeit gegen die Steuerund andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresseverpflichteten Beamten, soll in Folge der rechtmäßi-gen Ausübung ihres Amts an dem Schuldigen miteiner Geldbuße von 10 bis Zc», Thalern oder mit ver,<hältnißmäßiger Gefängnißflrafe geahndet werden.Die Wahl der Strafgattung bleibt, nach den Um-ständen eines jeden einzelnen Falle,, der Behördeüberlassen, welche in der Sache selbst zu entschei-den hat.

Sind aber mit einer solchen Widersetzlichkeit zu,gleich wörtliche oder thätliche Beleidigungen verübt;so treten die dafür geltenden allgemeinen Strafbe,stimmnngen in Kraft.

39) Zeder ctwaniger Mißbrauch der Amtsgewaltvon Seilen der Beamten wirkt eine Milderung derStrafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. Z.O. §. re,/.

4 ») Ein Zeder ohne Unterschied, er sei Einheimi-scher oder Fremder, welcher bei Verübung von Steuer,Kontraventionen Gewehr, oder andere gleich schäd,liehe Werkzeuge zum Widerstand gegen die Beamtendes Staats bei sich führt, soll, außer der verwirktenordentlichen Strafe, mit dreijährigem Festungsarrestebelegt werden. Z. S. §. 14g.

41) Wenn Perjonen, welche keine bestimmte Nah-rung oder Handrhierung Nachweisen können, 'und