8^ Steuerverbrechen.
schon zweimal bei Verübung einer Kontravention be-troffen worden, verbotene oder steuerpflichtige Waa,ren bei sich führen, sich aber der Visitation der dazubestellten Beamten entziehen oder widersetzen; sosollen sie nach Vorschrift des §. 146. der Z. O. be-straft werden, wenn auch der Umstand, daß sie sichdes Gewehrs zum Widerstande gegen die Beam-ten haben bedienen wollen, nicht erwiesen ist. Z. O.§- i49.
42) Wer sich des Gewehrs gegen die Offiziantenoder Soldaten, welche ihn anhalten wollen, wirklichbedient, hat eine aosährige Festungsstrafe verwirkt.Z. O. §. 150.
43) Ist bei einem solchen bewaffneten Widerstandeein Beamter verwundet, oder sonst erheblich beschä-digt worden, so soll der Thater mit lebenswierigerFestungsstrafe belegt, bei wirklich erfolgter Tödtungaber, als ein Mörder nach §. 677. Theil H. Titelso. des Allgemeinen Landrechts bestraft werden. Z.S. §. 151-
44) Sobald ein Uebertreter der Steuergcsehe be-troffen, oder auf andere Weise eine Kontraventionzuverlässig bekannt wird, müssen die Zoll- oderSteucrbcamte ohne Zeitverlust der Waaren und Sa-chen, woran das Verbrechen verübt worden, durchBeschlagnahme sich versichern, auch wenn es zur Si-cherstellung der zu erlegenden Gefälle, der wahrschein-