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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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82
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82 Steuerverbrechen.

gleichen Vergehen znsieht, belegt werden. Z. O.§. i43-

ZZ) 'Die vorstehend (§. 14z.) bestimmte Strafetrifft auch denjenigen, welcher in gleicher Absichtdurch Abnahme, Verletzung, oder sonstige Unbrauch-barmachung des amtlichen Waarenverschlusses, mit,oder auch ohne Anwendung anderer Siegel, eineFälschung begeht. Z. S. §. i 44 -

z6) Außer diesem Falle zieht die Verletzung desWaarenverschlusses, bei welcher der Verdacht einerSteuerkontravention nicht obwaltet, eine Geldstrafenach sich, welche dem sechsten Theile der Verbrauchs-steuer, womit die Waare belegt ist, oder bei verbo-tenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werthsder Waare gleich kommt, in so fern nicht glaubwür-dig bescheinigt wird, daß die Verletzung durch einenvon dem Steuer-schuldigen nicht verschuldeten Zufallentstanden ist. Z. O. §>i 43 -

37) Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerin-teresse verpflichteten Beamten, mit welchem er imAmte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum Ge-schenke anbietet, oder wirklich zum Geschenk macht,soll den vier und zwanzigfachen Betrag des angebo-tenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen;ist über den Betrag gar nichts auszumitteln, so tritteine Geldbuße von 10-Thalern ein. Z. O. §. 146.