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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Steuerverbrechm. 81

bring des Gewerbes verlustig, wenn sie die zum er-wähnten Zwecke ihnen überlassenen Gegenstände ohnevorhsrgegangene Berichtigung der Gefälle, ander-weitig verwenden oder veräußern. Z. O. §. ist".

Zs) Personen, welchen Waaren unversteuert an-vertraut worden, und die mit diesen Waaren ttnter-schleif treiben, oder zu treiben »erstatten, sollen nichtallein deshalb, nach Maaßgabe des UnterschleifS undder dabei begangenen Untreue, nach den allgemeinenKriminalgesehen bestraft werden, sondern auch fürimmer von der Befugniß ausgeschlossen bleiben,Waaren ohne Entrichtung der Verbrauchssteuer zuerhalten oder zu versenden. Z. O. §. 141.

33) Konkurriren bei einer Kontravention gegen dieSteuergesetze andere Verbrechen; so kommen dieVorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit.Lo. §. §. 54 bis 57. in Anwendung. Z. S. §, 142.

34) Wer, um Waaren einem Verbotgcsetze zuwider ein - oder auszuführcn, oder um dem Staate dieschuldigen Gefälle zu entziehen, sich falscher Fracht-briefe, verfälschter Begleitscheine und überhaupt un-richtiger Papiere bedient, soll, außer der ihn treffen-den Strafe der geschehenen Übertretung der Steucr-gesetze, mit der durch die allgemeinen Strafge-setze für solche Fälschungen geordneten Ahndung,durch das Gericht, welchem die Cognition über der-

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