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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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54
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54 Niederlagen. Niederlagerecht.

Niederlagen (heimliche), vor, steuerpflichtigen Maaren,s. Uebertretiing.

Niederlagen (öffentliche), s. Packhöfe, Packhofslager.

Niederlegen der Gefälle, s. Entrichtung 4.

Niederlagerecht, s. Packhofslager 11. 1) Bestehet inder Befugniß/ fremde unversteuerte Maaren auf ge-wisse Zeit in einem Packhofe niederzulcgen; diese Zeitheißt die Lagerfrist, und die Gebühr für die Be-nutzung, das Lagergeld. Z. O. §. 35.

Dieses Recht kann nur Kaufleuten und Spediteursbewilligt werden. Auf Wein soll es ausnahmsweisenur dann Anwendung finden, wenn dazu geeigneteRäume im Packhofe vorhanden sind, und die Weinekeine Behandlung erfordern.

Auf Zoll findet in der Regel gar kern Niederlage-recht Statt,

Auf Verbrauchssteuer aber soll die Lagerfrist zweiZahr nicht überschreiten. Z. O. §. 35,

2) Als Ausnahme von der Regel, daß es fürden Zoll kein Niederlagerecht giebt, soll zur Erleich-terung des Handels und zur Vermeidung von Rück-zahlung, wenn dir Maaren westlich der Oder wiederausgeführt werden, zu Stettin, Berlin, Frankfurt,Breslau, Magdeburg und Naumburg, für solcheMaaren, welche nur dem Zoll, jedoch mit mehr alszwölf guten Groschen, unterworfen sind, ein sechsmo-natliches Lager gestattet sein.