Nieder lagere chL- 65
Der Eingangszoll wird alsdann" erst bei Herunter-nähme der Maaren vom Packhofe,,' auf jeden Fallaber nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist auch dannentrichtet, wenn das Niederlagerecht in Bezug aufdie Verbrauchssteuer noch länger dauert. Z. O. §. 36.
(Diese Verfügung ist dahin modificirt worden:
Der Zoll darf erst daun entrichtet werden, wennüber dergleichen Maaren aus dem Packhofslager in-nerhalb der zweijährigen Lagerfrist verfügt wird. DieseErleichterung betrifft jedoch nur die vorhin namentlichbenannten Packhofs.-Städte.
Cabinets-Ordre vom igten Ortober u. Minist.-Verf.vom Lten November 1619.)
3) Wird die Maare innerhalb der Lagerfrist zumAusgange declarirt und abgeführt, nach einer Rich-tung, für welche im Gesetze eine Erleichterung imZoll bewilligt ist; so wird der Zoll darnach erhoben.Der Versender haftet aber für die volle Abgabe, bisder wirkliche Ausgang vorschriftsmäßig erwiesen istZ. O. §. 37.
4) Wird verbrauchssteuerpflichtige Maare, nach ver-strichener Lagerfrist für den Zoll, aus dem ferner»Lager für Verbrauchssteuer nach einer im Zoll erleich-terten Richtung versandt; so kann nach in gehörigerForm geführtem Beweise der Ausfuhr, ein Anspruchauf Vergütigung der mehr gezahlten Zollgcfälle gr'macht werden. Z. O. §. 38.