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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Ermäßigung

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Ermäßigung der Zollgefälle, s. Verminderung.

7) Die Ermäßigung der Eingangegefälle, soll Stattfinden, wenn Gegenstände, welche zum Verarbeitenund zur Veredlung mit der Bestimmung, die darausgefertigte oder verbesserte Waare wiederum aus-zuführen, cingehen. Z. O. §- 6Z.

Diese Verfügung ist näher dahin erklärt worden:s) Von fertigen Zeugen können zur Probe als Mus-ter einzelne Stücke ganz frei cingehen und wieder aus-gelassen werden. Zur Vermeidung der Vertauschungwerden sie indeß den Empfängern bezeichnet zugestellet.

Fertige Zeuge für Schneider eingehend, um Kleiderdaraus zu machen, welche nach dem Auslande gehensollen, müssen nach dem Tarif versteuert werden: MinVers. v. Z Sept. rgig.

b) Printers, (nicht aber Cambriks, Piquets u. s. w.zUm Druck bestimmt, zahlen, wenn sie vom Auslandeeingehen, gleich beim Eingang den im Tarif No. 4.c. bestimmten Zollsatz von 1 Gr. 4 Pf. für dasPfund. An Verbrauchssteuer zahlen sie dagegen nurs Gr. 6 Pf- vom Pfunde. Diese letztere Begünstigungerhalten jedoch nur die Kaltunfabrikanten, welchewenigstens tz Druckcifche und 16 Weber beschäftigen, inBetref einer von der Negierung fü,r jeden einzelnenfestzusetzenden Quantität Waaren> unter folgendenBedingungen -

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