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Ersatz.
i) Die Maaren werden bei ihrer Ankunft mit ei-nem besondern großen Stempel bedruckt und demEmpfänger verabfolgt,
s) Sie müssen in g Monaten bedruckt wieder zurRevision gestellt werden, wo dann die erwähnte Ver-brauchssteuer davon erhoben wird.
Diese findet jedoch nur in so fern statt, als die fürjeden Fabrikanten festgesetzte höchste Quantität nichtüberschritten ist.
3) Die solchergestalt bedruckten baumwollenen Maa-ren werden als völlig versteuert angesehen und sinddaher rücksichtlich ihrer Wiederausführung keiner wei-tern Kontrolle unterworfen. Sie zahlen auf deninländischen Messen keine weitern Abgabe als denBeitrag von L Gr. für den Zentner zu den Meßun-kosten. Min. Vers. v. I. September igig.
H) Zn besondern Fällen soll eine Ermäßigung derder Eingangögefälle erfolgen, wenn Gegenstände zumVerarbeiten oder zur Veredlung nach dem Auslandegehen, und in verarbeitetem oder verbesserten» Zustan-de zurück kommen; weshalb jedoch dle nähern Be-stimmungen Vorbehalten sind. Z. O, §. 6z.
III) Aus Gegenstände der Verzehrung findet diesaber nichtAnwendung. Z. O. §. 64.
Ersah (Anspruch auf) zu viel bezahlter Gefälle, s. Be-rechnung.