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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
32
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Z2 Erläuterungen. Erleichterung.

zur Ausfuhr in einem Packhofe gelagert haben Z.0 . §. 66 .

Z) Seeschiffe, welche mit Frachten für in- und aus-ländische Häfen einlaufen, zahlen von demjenigenTheil der Ladung, welcher nach einem fremden Ha,fen bestimmt ist, dann keinen Zoll, wenn diese Be-stimmung unbezweifelt nachgewiesen ist, kein Verkehrmit der Waare im Hafenplatze getrieben wird, unddie Waare unberührt bleibt. Z. O. §. 67.

4) Hiernach sind auch Seeschiffe zu behandeln, wel-che nach einem andern Hafen bestimmt sind, aber inder Absicht, zu überwintern, einlaufeu, und davongleich bei dem Eingänge Anzeige machen. Z. O. §. 6g.

5) Ein Anspruch auf Steuererlaß wird durchVerminderung der eingegangenen fremden Waarendann begründet, wenn sie erweislich im Packhofsla-ger durch zufällige Ereignisse Statt gefunden hat.Z- O. §. 69.

Erläuterungen des Tarif«, sollen jährlich nur auf ein-mal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor demisten Zanuar zur öffentlichen Kenntniß gebracht, underst von diesem Tage üb, angewendt werden. Ges.§. 26.

Erleichterung des Handels, s. Niederlagerecht 2, z, u.4. beim unmittelbaren Durchgang der Waaren, s.Verminderung.

Ermä