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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Seite
31
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Erhebungsbeamte. Erlaß. Zi

genehm, so tritt Versteuerung nach dem Rauminhalteder Gebinde ein. Z. O. §. 60.

Erhebungsbeamte, s. Berechnung.

Erhöhung der Straft, s. Steuerverbrechen 4g.

Erkenutniße (rechtskräftige) deren Vollstreckung, s.Steuerverbrcchen 49.

Erlaß der Verbrauchssteuer 1) soll fremden Gewerbe-treibenden, welche inländische Märkte besuchen, vonihren unverkauften Waaren, bei der Wiederausfuhrgewährt werden, wenn die nöthigen Maaßregeln ge-troffen sind, und wenn man sich die Ueberzeugungverschafft hat, daß es dieselben Waaren sind, welchezum Marktverkehr eingingen. Z. O. §> 6Z.

s) Güter auf Schiffen, welche in einem Nothhafen«inlaufen, sind im Ein- und Ausgang zollfrei, wenndie Ladung des Schiffes, welches den Nothhafen er-weislich zu suchen gezwungen ist, nach einem andernHafen bestimmt war, und wiederausgcht, ohne daßetwas davon im Orte abgeseht oder Verkehr damir-getrieben worden.

Ist da« Schiff so beschädigt, daß es die Ladungnicht wieder einnehmen kann, so ist der zollfreieTransvort nach einem andern Hafen in andern Schif-fen verstattet. Die Ausfuhr dahin muß aber läng-stens in einem ,Jahre erfolgen und die Waaren bis