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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Seite
30
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Io Erhebung.

4) Bei denjenigen Flüssigkeiten, welche nach Ei-mern oder Tonnen im Zolle veranschlagt sind, ge-schieht die Verzollung nach dem innern Rauminhaltder Gebinde.

Dieser wird alsdann durch äußere Visirung derGebinde ermittelt, wenn die Uebereinstimmung desInhalts mit der Deklaration durch den Augenscheinnicht unbezweifelt festsiehet.

Behauptet der Waarenführer, daß bei dem ganzenTransport über zehn vom Hundert Abgang sey; sokann er innere Visirung der Gebinde verlangen, unddie Verzollung geschiehst dann, in sofern jene Be-hauptung richtig befunden wird, nach dem wirklichenBefunde.

Eine solche Ausmittelung muß aber jederzeit im erstenAbsertigungSamte geschehen, und der Waarenführermuß sich bequemen, weniger aushaltende Abfertigun-gen Anderer vorangehen zu lassen. Z. O. §. Zg.

Z) Nur von der in einem Gefäße wirklich vorhan-denen Flüssigkeit hat der Steuerpflichtige die Ver-brauchsabgabe zu entrichten. Das Gesäß wird indes-sen in allen den Fällen für voll angenommen, woder Steuerpflichtige nicht ausdrücklich das Gegen-theil behauptet, und die innere Visirung verlangt,welche alsdann im ersten Ab- oder Umladeorte erfol-gen muß. Ist diese dem Steuerpflichtigen dort nicht