Entschuldigung. Erhebung. 27
folgt die Ertheiluug der Begleitscheine. Z. O. §. 7Z.
6) Die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschrif-ten für die Besteuerung, so wie die besonder» Be-stimmungen über die Anwendung der vorgedachtenAusnahmen, werden, so weit sie den Meßverkehr vonFrankfurt an der Oder und Naumburg an der Saalebetreffen, in eins Meßordnung gefaßt werden; wel-cher letzter,, auch die Bestimmungen für den FallVorbehalten werden, wenn inländische Maaren dahinund von dort zurück geführt werden, und eö auf denBeweis ankommt, daß keine Vertauschung mit frem-den gleichartigen Maaren vorgesallen ist. Z. O. §. 76.
Entschuldigung, daß der Gegenstand, womit defraudirtworden, nur zum Durchgang bestimmt gewesen; s.Stcucrverbrechen I.
Entsprungene. Kontravenienten, s. Steuervcrbrechcn
Erhaltung der Packhofsräume, s. Packhofslager 8.
Erhebung der (Zoll- und Verbrauchssteuer-) Gefallegeschiehst nach dem Gewicht, Maaß oder Stückzahl.Ges. §. 9. S. Berechnung, Entrichtung Z.
1) Der Zoll wird nach dem Bruttogewicht, dieVerbrauchssteuer nach dem Nettogewicht berechneteund erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Maarin völlig verpacktem Zustande, mithin mit ihrer ge-