26 Einrichtung.
O.) zulässsg, wenn die Waare bestimmt ist.
s) zum Durchgänge,
b) uach einer Packhoföstadt,
c) zur Versteuerung bei einem dazu berechtigtenKonsumtiöns Stcueramte im Innern.
Unzulässig ist sie aber auch in den zu k> und c ge-dachten Fallen, wenn die Steuer von der ganzen La-dung unter drei Thaler beträgt. Z. 6 . §. 73
4) Zn allen jenen Fällen 7 z.) muß der Dekla-rant für die Verbrauchssteuer, entweder durch einensichern, sich als Selbstschnldner verpflichtenden Bür-gen, oder durch sonstige Kaution, durch Niederlegungder Gefälle, durch Begleitung der Waare auf seineKosten, Sicherheit gewähren.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn dieWaare genau bekannt ist, auf den Betrag der zu be-rechnenden Gefälle, wenn dies nicht der Fall ist, aufden höchsten Abgabesatz gerichtet werden.
Von der Bestimmung der Steuerbehörde hängt esab, in welchen Fällen sic die Begleitung der Waare„öthig erachtet.
Bekannten sichern Zn- und Ausländern kann dieWaare auch ohne die gedachte Sicherheitsmaaßregeln,nach dem Ermessen der Steuerbehörde, überlassenwerden. Z. O. §. 74-
Z) Aus der Bewilligung steuerfreier Versendungen