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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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Eehebling.

«-ähnlichen Umgebung für die Aufbewahrung undmit ihrer besonder» für den Transport verstanden-

Das Gewicht der für den Transport nöthigen be-sonder« äußern Umgebung wird Thara genannt.Ist die Umgebung für den Transport und für dieAufbewahrung nothwendig, ein und dieselbe wie esz. B. bei Oel die gewöhnlichen Fässer sind, so ist ihrGewicht die Thara.

Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug derThara. Die kleinern, zur unmittelbaren Sicherungder Maaren nöthigen Umschließungen (Papier, Pap-pen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung desNettogewichts nicht In Abzug gebracht, so wenig alsUnreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche derMaare beigemischt werden könnten. Z. O. §. g6.

Vorstehende Bestimmung ist dahin modifizirt worden:Alles was zur Sicherung und Aufbewahrung derMaaren dienend und davon im Ganzen ohne Aufent-halt und Sonderung einzelner Theile und ohne Ein-fluß auf die Conservation der Maare nicht zu trennenist, soll als Netto Gewicht angesehen werden.

Minist. Verf. v. sgten Merz 1619.

Ferner, die Cartons worin seidne Bänder oderSammt ankommen, sind nur als Verpackungsmittelanzusehen, und um so weniger zur Versteuerung zuziehen, da die Bänder und der Sammt bei der Ver