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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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25
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Entrichtung. 25

b) für den Waareneingang über Wittenberge unddie Havel auswärts;

c) für den Landcingang und für den Stromeingang

. auf der Memel mit russischen und polnischen ro-hen Produkten und mit der Bestimmung nachKönigsberg oder Memel;

ö) für den Waareneingang elbauf- und abwärts,mit der Deklaration nach Magdeburg;

e) für den Waareneingang rheinauf- und abwärtsmit der Bestimmung nach solchen Orten, wo dieNangfahrt verfassungsmäßig ist.

Ferner in denjenigen Fällen, in welchen ein unver-zollter Waarentransport aus der Bewilligung desNiederlagerechts für den Zoll, jetzt nach den Bestim-mungen der §§. 36—40. oder künftig nach §. 41. d.Z. O. zulässig ist; in welchen Fällen der Waarenfüh-rer jedoch seine Bestimmung, durch ein von dem Em-pfänger ausgestelltes, und von dem Steueramte sei-nes Wohnorts bescheinigtes Zeugniß, Nachweisen muß.

Uebrigens wird die Leichterung auf der Rhede undin den Vorhäfen, in Bezug auf die Verzollungspflicht,nicht als Umladung betrachtet. Z. O. §. 71 und 72.

3). Ohne Entrichtung der Verbrauchssteuer ist eineVersendnng von der Grenze aus (und gleichmäßigbei Versendungen von Packhöfcn nach §. 45, d. Z,