24 Einlösen. Entrichtung.
Einlösen de« Pfandes, s. Verfahren 16.
Elb- und Weserzölle, und alle andere wohl begrün-bete Erhebungen und Leistungen, welche zur Unter-haltung der Stromschtfffahrt und Flößerei, der Ka-näle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen,Wege, Häfen, Leuchtthürme, Seezeichen, Krahne,Waagen, Niederlagen und anderer für die Erleichte-rurg des Verkehrs bestimmten Anstalten, zu entrich-tet sind, bleiben Vorbehalten. Ges. §- 20.
Entrichtung der Steuer, s. Verfahren g.
1) Zn der Regel sollen die Abgaben, welche vonder aus dem Auslande eingeführlen Waare zu ent-richte» sind, an der Grenze erhoben werden. Solange die Abgaben noch nicht völlig bezahlt, oder dieAusfuhr in den dazu geeigneten Fällen nachgewiesenworden, hastet die Waare den Staatskassen. Z. Q.§- 70.
2) Als Ausnahme von der Regel, daß der Ein-gangszoll im Grenzzollamte zu entrichten ist, soll zurBegnüstigung des Verkehrs die Verzollung im er-sten Ab-und Umladeort, in folgenden Fällen geschehenkönnen,
s) für die Seeplätze mit besonderen Vorhäfen, alsStettin mit den Oderausmündungen, Danzig mitNeufahrwasser, Königsberg und Elbing mit Pillau.