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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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24 Einlösen. Entrichtung.

Einlösen de« Pfandes, s. Verfahren 16.

Elb- und Weserzölle, und alle andere wohl begrün-bete Erhebungen und Leistungen, welche zur Unter-haltung der Stromschtfffahrt und Flößerei, der Ka-näle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen,Wege, Häfen, Leuchtthürme, Seezeichen, Krahne,Waagen, Niederlagen und anderer für die Erleichte-rurg des Verkehrs bestimmten Anstalten, zu entrich-tet sind, bleiben Vorbehalten. Ges. §- 20.

Entrichtung der Steuer, s. Verfahren g.

1) Zn der Regel sollen die Abgaben, welche vonder aus dem Auslande eingeführlen Waare zu ent-richte» sind, an der Grenze erhoben werden. Solange die Abgaben noch nicht völlig bezahlt, oder dieAusfuhr in den dazu geeigneten Fällen nachgewiesenworden, hastet die Waare den Staatskassen. Z. Q.§- 70.

2) Als Ausnahme von der Regel, daß der Ein-gangszoll im Grenzzollamte zu entrichten ist, soll zurBegnüstigung des Verkehrs die Verzollung im er-sten Ab-und Umladeort, in folgenden Fällen geschehenkönnen,

s) für die Seeplätze mit besonderen Vorhäfen, alsStettin mit den Oderausmündungen, Danzig mitNeufahrwasser, Königsberg und Elbing mit Pillau.