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Deklaration.
er eine gehörige Deklaration nachbringen wolle, odervb er die Eröffnung und genaueste Revision zur Stelleverziehe. Ebend. §. 71.
6) Wählt er jenes, so>wird die Waare, wenn beimAmte eine Niederlage vorhanden ist, zu dieser gebracht,sonst in einem für seine Kosten zu miethenden, undunter Amtsbeschluß zu nehmenden Gelasse aus seine Ge-fahr nicdergelegt; ihm wird lediglich ein auf Zahl derStücke, und auf deren auszumittelndes Gewicht lauten-derNiederlageschein ertheilt, undihm verstattet,dieeinzel-nen Kollts mit seinem Siegel zu belegen. Ebend. §. 72.
7) Wählt er das Andere, so tritt das Verfahren§. 70. ein, in sofern er nicht die Zahlung der höch-sten Gefälle vorziehet. Ebend. §. 73.
6)SolcheAbfertigungen müssen jederzeit denAbfertigun-gen gehörig angegebenerLadungen nachstehen.Ebend. §. 74.
9) Die Declaration Behuf« der Entrichtung derKonsumtionssteuer ist von dem Waarensührer, wel-chem die Unterabtheilungen, wornach die Berechnungderselben geschehen muß, gemeinlich unbekannt sind,nicht zu verlangen, vielmehr sollen die zur Entrich-tung dieser Steuer erforderlichen weiteren Notizen,durch die Revision ausgemittelt werden. Uebcrgiebtjedoch der Waarensührer, zur Erleichterung der Ab-fertigung, eine unterschriebene nnddem Zweck entsprech-ende'Ängabe,so istsolchc anzunehmen und nach Maßgabeder Umstände zu benutzen. Znstr. z. G- V- §. 91.