Deklaration.
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L) Zn dem Fall zu g. kann, wenn sonst gute Fracht-briefe übergeben werden, besonders in der erstenZeit,undbis das Verfahren in den Zollämternbe kannrer wird, dieDeklaration zwar angenommen werden, dieRevision abermuß, in Bezug auf die fehlenden Notizen, geschärft wer-den die mangelhafte Deklaration wird des Fehlendenwegen, durch die Nevisionsatteste ergänzt. Ebend §. 6g.
3) In dem Fall zu k. muß ein Protokoll eröffnet undder Waarenführer aufgefordert werden, an Eidesstatt zuversichern, daß er entweder keine Frachtbriefe oder an-dere die Ladung bekundende Briefschaften bei sichführe,oder daß er sie sämmtlich vollständig und richtig über-gebe, imgleichen, daß ihm die Beschaffenheit der Ladungganz oder nur bis zu dem anzugebenden Grade be-kannt sei. Ebend. §. 69.
4 ) Giebt er sich als Elgenthümek an, so Muß erferner über den auffallenden Widersprüch, daß ersein Eigcnthum vorgeblich nicht kennen wolle, ver-nommen, und sodann muß zur genauesten Revision,in der Art geschritten werden, daß das Amt die voll-ständigste Krnntniß erhalte, was geladen ist. Ebend. §. 70.
3) Giebt er sich als Frachtführer an, so muß erferner darüber gehört werden, von wem er die La-dung empfangen, und für wen solche bestimmt sey.auch warum er deren Transport ohne alle Frachtbriefeübernommen habe- Er muß sich ferner erklären, ob