Beschlagnehmung. Beschwerden. iS
Grenzbezirks zum andern, aus dem Grenzbezirkins Ausland, oder landeinwärts gebracht werden,von dem Zollamts im Absendungsorte, oder indessen Ermangelung von dem zunächst belegenen;
2 ) in besondern Fällen kann »erstattet werden, daßdie Eigentümer gewisse Gegenstände selbst mitLegitimationen versehen, oder daß die Legiti Ma-rion sschei ne von der Ortsbehörde ausgestelletwerden. Z. O. §. 16.
Beschlagnehmung, >. Steuerverbrechen -44.
Beschränkungen, s. Verkehr.
Beschwerden über das Betragen der Steuerbeamten,wozu Steuerpflichtige gegründete Veranlassung ha-ben, zU deren Anbringung es den Reisenden, beson-ders an der Grenze an Zeit mangelt, können von ih-nen unter Beifügung ihres Namens, Standes undWohnorts in ein dazu bestimmtes Register, welchesvon den Beamten einem jeden, welcher sich zur Re-vision im Amte meldet, er mag Steuer zu bezahlenhaben oder nicht, unaufgefordert vorgelegt werden
muß, eingetragen werden.
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Die Thatsache, welche eingetragen wir-, muß vondem Beschwerdeführenden richtig dargestellt, und daßdieses geschehen, an Eidesstatk versichert werden. BeiBeschwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen ihmunbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des