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Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
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16
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16 Besitzer. Bestrafung.

Brustschildes anzuführcn, welches derselbe vorgezeigthaben muß, um sich als Beamter auszuweisen.

Hat ein Steuerpflichtiger oder Reisender Gründe,seine Beschwerden nicht in das Beschwerdenregiftereinzutragen, so kann er sie bei irgend einer Regierungaubringen.

In solchen Fällen soll der Anzeigende durch keineweitere Untersuchungen belästiget, sonden die An»zeige dazu benutzt werden, die Beamten bei der mo-natlichen Revision des Beschwerderegisters zur Re-chenschaft zu fordern, sie genauer zu beobachten, oderfür das Publikum unschädlich zu machen.

Dagegen wird von den Reisenden und Steuerschul-digen erwartet, daß sie ihrerseits zu keinen Beschwer-den über ihr Betragen gegen die Sleuerbeamten An-laß geben werden, nachdem das Verfahren bei derVersteuerung jo sehr zu ihrer Erleichterung verein-facht ist. Z. O. §. 107.

Besitzer (redliche) der Waaren, s. Steuerverbrechen Lg.

Bestandteile (fremde) s. Erhebung 1.

Bestechung durch Geschenke, s. Steuerverbrechcn 87-

Bestimmung (veränderte) der Waarenladung, s. Be-gleitscheine 10.

Bestimmungsort, s. Begleitscheine I.

Bestrafung, s. Steuerverbrechen. .

Betra-