Begleitung. Berechnung. iZ
Begleitung der Waare, s. Ansagepostei, Z, Entrich-tung 4, Verfahren 2.
Behandlung (anständige) sind die Steuerbeamte ver-pflichtet den Steuerschuldigen, bei ihren Dienstver-richtungen wiederfahren zn lassen, sich dürfen ihreNachfragen und Revisionen nicht überden Zweck derSache' ausdehnen. Z. O. §. 107.
Beipackung verbotener Maaren, s. Steuerverbrechen 19.
Bekandmachung (öffentliche) des Namens der be-straften Steuerverbrechcr, s. Steuerverbrechen Z.
Beleidigungerr der Steuerbeamten, s. Steuerverbre-chen Zg.
Berechnung und Erhebung (richtige) der Gefälle, mußvon den Beamten genau -nach den vorgeschriebenenSätzen, unter ihrer Verantwortlichkeit, geschehen.
Die bei gehöriger Anmeldung zoll- oder Verbrauchs-steuerpflichtiger Maaren durch die Schuld der He-bungsbehörden gar nicht, oder unzureichend erhobe-nen Gefälle sollen daher nicht von den Steuerschul-digen, sondern von den Erhebungsbramten eingezo-gen, und diesen soll nur das Recht zur Erstattunggegen jene Vorbehalten werden. Zuviel erhobene Ge-fälle sollen dagegen aus der Staatskasse zurückgezahltwerden, wenn binnen Jahresfrist, vom Tags derVersteuerung an gerechnet, der Anspruch auf den