LL
Begleitscheine
die Maaren unter dessen Lageraufsicht genommenmorden, neue Begleitscheine auf einzelne Theiie derLadung ausfertigeu zu lassen. Z. O. §. 33.
12) Bleibt der Begleitscheinüber die darin festge-setzte Frist aus, so wird der Empfänger desselben,oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen,aufgefordert, die erreichte Bestimmung der Maaren,durch Vorzeigung der Begleitschein.Abnahme-Beschei-gung, nachzuweisen, Beglsch. Znstr. §. 24.
13) Kann er so die Erreichung der Bestimmungnicht Nachweisen, so wird er zur Einzahlung derjeni-gen höchsten Gefälle, welche zu entrichten gewesen,sein würden, wenn die Maaren eine andere Bestim-mung erreicht hätten, aufgefordert. Ebend. §. 26.
14) Walten indessen besondere Umstände über das-jenige, was gezahlt werden soll, ob, oder treten an-dere Rücksichten ein; oder macht der Versender er-hebliche Einwendung gegen die Zahlung; so eignet
sich die Sache zur Entscheidung der betreffenden Ne-gierung. Ebend. §. 27,
15) Betrifft die Versendung Maare», für welcheeine Vergütigung gegeben wird, so bedarf es lediglicheiner Ansage an den Empfänger des Begleitscheine,haß der Anspruch auf diese Vergütigung erloschensei. Ebend. §. 2g.