Begleitscheine. 11
Waarenführer verhindern, innerhalb Landes seineReise forzusetzen, und den Bestimmungsort in demdurch den Begleitschein bestimmten Zeitraum zu er-reichen; so ist er verpflichtet, dem nächsten Steuer-amte davon Anzeige zu machen, welches entwederden Aufenthalt auf dem Begleitscheine bescheinigen,oder, wenn die Fortsetzung der Reise unterbleibt, dieMaaren unter Lageraussicht nehmen muß.
Privatzeugnisse sollen jene amtliche Bescheinigun-gen nicht ersehen können. Z. H. §. Io.
9) Die Anzahl der dem Waarenführer zu erthei-lenden Begleitscheine hängt von der Anzahl der Ab-ladeorte für seine Ladung ab; es müssen ihm sogarauf sein Verlangen deren für jeden Waarenempfän-ger besonders ausgestellt werden. I. O. §. zi.
10) Eine veränderte Bestimmung der Waarenla-dung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden,muß sofort dem nächsten Steueramte angezeigt wer-den, welches den abgeänderten Bestimmungsort aufder Rückseite des Begleitscheins nachrichtlich bemerkt.
Z. 0. §. ZL.
11) Wenn eine Theilung der Ladung der Kolliszahlnach währenddes Transports, besonderer Verhältnissewegen, nüthig, und darüber nur ein Begleitscheinausgesertigt ist; so stehet es dem Waarenführer frei,den Begleitschein beim nächsten Steueramte ersterKlasse abzugeben, um sich von demselben, nachdem