Druckschrift 
Handbuch zur praktischen Kenntniß des Zoll- und Verbrauchssteuerwesens im Kgl. preußischen Staate
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

10

Begleitscheine.

schriebet»« Zeitraum nicht beobachtet wird, die gesetztlichen Folgen dieser Versäumniß sogleich eintretensollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist.Z. 0 . §. - 7 -

4) Aus dem Begleitschein übernimmt der Waa,xenführer die Verpflichtung, für die Gefälle , zu haf-ten, und dieselbeWaare indem bestimmten Zeiträumean dem angegebenen Orte unverändert zu gestellen.Z. O. §. Lg.

5) Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenndem Waarenführer durch das ihm bestimmte Amt be-scheinigt wird, daß er allen jenen Obliegenheiten völ-lig genügt habe, worauf sodann die Löschung der ge-leisteten Bürgschaft oder Sicherheit erfolgt. Z.O. §. Lg.

6) Des Behufs erhält der Abgeher des Begleit-scheins, wenn bei der Waare nichts zu erinnern ge-wesen ist, einen Ablieferungsschein, Giebt er meh-rere Begleitscheine zugleich ab, so bleibt seiner Wahlüberlasse»», über einen jeden Begleitschein einen eig-ne»,, oder über mehrere Begleitscheine einen gemein-schaftlichen Ablieferungsschein zu verlangen. Beglsch.Znstr. §- 43 -

7) Eine Abweichung von s pCt. mehr oder min-der als in dem Begleitschein angegeben ist, soll zumVortheil der Staatskassen nicht in Anspruch genom-men werden. Z. O. §. 30.

6) Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den