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Begleitscheine.
schriebet»« Zeitraum nicht beobachtet wird, die gesetztlichen Folgen dieser Versäumniß sogleich eintretensollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist.Z. 0 . §. - 7 -
4) Aus dem Begleitschein übernimmt der Waa,xenführer die Verpflichtung, für die Gefälle , zu haf-ten, und dieselbeWaare indem bestimmten Zeiträumean dem angegebenen Orte unverändert zu gestellen.Z. O. §. Lg.
5) Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenndem Waarenführer durch das ihm bestimmte Amt be-scheinigt wird, daß er allen jenen Obliegenheiten völ-lig genügt habe, worauf sodann die Löschung der ge-leisteten Bürgschaft oder Sicherheit erfolgt. Z.O. §. Lg.
6) Des Behufs erhält der Abgeher des Begleit-scheins, wenn bei der Waare nichts zu erinnern ge-wesen ist, einen Ablieferungsschein, Giebt er meh-rere Begleitscheine zugleich ab, so bleibt seiner Wahlüberlasse»», über einen jeden Begleitschein einen eig-ne»,, oder über mehrere Begleitscheine einen gemein-schaftlichen Ablieferungsschein zu verlangen. Beglsch.Znstr. §- 43 -
7) Eine Abweichung von s pCt. mehr oder min-der als in dem Begleitschein angegeben ist, soll zumVortheil der Staatskassen nicht in Anspruch genom-men werden. Z. O. §. 30.
6) Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den