Begleitscheine. 9
gang im inländischen Bestimmungsort, oder die wirk-lich erfolgte Ausfuhr außer Landes bei solchen Ge-genständen nachzuwcisen; von weichen«,) die Verbrauchssteuer noch nicht erhoben ist;
b) von welchen die Zollgefälle gar nicht, oder nurnach geringer» Sätzen, die in bestimmten FällenStatt finden, entrichtet find;
c) auf weichen bei der Bestimmung außerhalb Lan-des ein Gefällerlaß oder eine Ausfuhrprämie ruht.Z. O. §. -6.
2) Sie müssen auf den Grund der Deklarationenthalten: ein genaues Verzeichniß der Maaren, dieZahl der Kollis, deren Bezeichnung, den Bestim-mungsort, und den Zeitraum, innerhalb dessen derBeweis der erreichtenBestimmung geführt werden muß.
Z) Ferner, ob und durch welchePfänderoderBürg-schaften Sicherheit für die Erreichung des Bestim-mungsorts geleistet ist, ungleichen welche Art desWaarenverschlusses gewählt und wie er angelegt ist.Der Zeitraum der Gültigkeit des Begleitscheins istmit Rücksicht auf die Umstände und Entfernung derOercer zu bestimmen, er darf jedoch in der Regelbei dem Transport zu Lande und auf Strömen, nicht4 Monate, beim Transport über See aber nicht 6Monate überschreiten.
Zn außerordentlichen Fällen hängt es von der Be-stimmung der Negierung ab, ob) wenn der yyrge-