60 11. Hannover. Entwickelung des Zustandes.
wichtigen Verhandlungen über die Reorganisation dieses Insti-tuts waren bei Seite gelegt. Erst ein Antrag der allgemeinenStandeversammlung vom Jahre 1829 war im Stande die man-gelhafte Repräsentation der freien Grundcigcnthümcr in denstädtischen Eurien des Hildcsheinüschcn und Calcnbergischcn Pro-vinziallandtags ins Leben zu rufen. Allerdings mochte die of-fenkundige Mangelhaftigkeit in der Verfassung dieser Corpvra-tivnen manche unzweckmäßige Anträge hcrbciführen. Alleinmanches kam auch in denselben zur Sprache, was dem particu-laren und selbst dem allgemeinen Interesse durchaus gemäßwar, was die Provinz einstimmig wünschte. Solche Anträgeblieben nicht selten völlig unbeachtet; cs sind selbst Beschwerdenbei der Person des Königs geführt und dennoch die Anträgenicht gefordert. Im allgemeinen war unter den Beamten derResidenz ein Vorurthcil gegen alles und jedes, was von denProvinzialständen ausging, oft ohne Grund; man suchte eineInstitution zu vernichten, die man hätte ausbildcn sollen, dieaber freilich der Ncgicrungsgcwalt oft hemmend in den Wegtreten konnte. Dies Vorurthcil thcilte die Majorität der zwei-ten Cammer; cs waren meist nur einige Dcputirtc aus denwestlichen Provinzen, die sich des dort besser organisi'rtcn In-stituts annahmen. Freilich verkannten die Prvvinziallandschaf-ten ihren Standpunct ganz und gar, wenn sic mit Eigensinndarauf bcharrten, nur mit dem Ministerio, nie aber mit denPrvvinzialbchvrdcn in Verhandlung treten zu wollen; denn die-ses Rivalisircn mit der allgemeinen Ständcvcrsammlung konnteweder die Verfassung des Ganzen auf einen gesunden Stand-punct bringen, noch das gemeine Beste oder auch nur das Ge-wicht der Landschaft fordern.
Für die Verfassung der Städte geschah manches, aberfreilich von ziemlich vcrschiedncn Gcsichtspuncten aus. In derOrganisation einiger Ostfriesischer Städte war durchaus die Be-schränkung der Freiheit das vorherrschende. Ernennung derMagistrate durch die Regierung, Wahlen von Stadtverordne-ten auf Lebenszeit bezeichnen diese Periode. Mit dem Jahre1824 beginnen freisinnigere Verfassungen; zuerst erschien die von