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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
Entstehung
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10. Umgestaltung der Verfassung. 47

dem inan diesen allein jenes Recht des Widerspruchs sichert;und dies ist wiederum der Fall des wichtigen Actenstücks.

Die erste Cammer ist gebildet worden aus wenigen Prä-laten, aus Standeshcrrn und Deputieren der Ritterschaften, diezweite ebenfalls aus Prälaten, Städten, Flecken und freienLandeigcnthümern. Sic enthält alle Interessen und so zeigt sichsehr deutlich, welchem Standesintercssc hier das Recht der Ab-sonderung durch die erste Cammer gegeben ist; und noch deutli-cher wird dies, wenn man das Wablsnstcm erwägt, nach wel-chem die Ritterschaften und Landeigenthnmer nur ox premiowählen können, mithin gerade das Interesse des Standes ver-treten, während die übrigen Wahlstimmcn völlig frei sind;diese freien Stimmen bilden freilich in der zweiten Cammer dieMehrheit, und die Stimmen der Nmdeigcnthümer die Minori-tät; allein eben weil dieses letztere mit dem Adel oft zusammen-fallendc Interesse stets eine feste Vertretung hat, während keinandres Interesse so fest vertreten ist, hat dasselbe dennoch auchhier einen großen Vorzug vor allen übrigen. Diese Ein-richtung hat seit Jahren in die zweite Cammer einen Streit ge-worfen, welcher um so verderblicher ist, je geringere Intelligenzbei manchen Deputaten des freien Baucrstandes sich gefundenhat; die erste Cammer aber ist im Interesse des Adels einig undungctrennt gewesen. Hat man nun also den Grundsatz der In-teressen hier auf eine einseitige Weise durchgcführt: so erweisetsich denn auch die Vcrtheidigung eben dieser Absonderung, wel-che zuletzt noch angegeben ist, als durchaus unhaltbar. Nichtnur stößt sic eigentlich jenes Princip der Interessen wieder um,indem sie sich darauf beruft, daß dieselben gemischt seycn; son-dern cs läßt sich auch nur aus dem Idealismus des Bestehendenerklären, wenn die wenigen bürgerlichen Geistlichen, und diewahrlich sehr entfernte Möglichkeit der Wahl bürgerlicher Guts-besitzer von Seiten der Ritterschaften in die Wagschaalc gelegtsind. Adlichc Repräsentanten sind von Städten, Flecken undStiftern vielfach gewählt, aber ein Bürgerlicher von einer Rit-terschaft noch niemals.

Wollte man dem hohen Staatsmanne, dessen Cvntrasigna-